Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wer in Schleswig-Holstein den Fischfang ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Der Fischereischein wird in Schleswig-Holstein auf Lebenszeit erteilt. Für weitere Informationen zur Beantragung eines Fischereischeins wird auf die entsprechende Leistungsbeschreibung verwiesen.

    Personen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung keine Fischereischeinprüfung ablegen können, können einen Fischereischein mit Begleitung beantragen.

    In Schleswig-Holstein gibt es bestimmte Ausnahmen, bei denen kein Fischereischein erforderlich ist.

    Die am häufigsten in Anspruch genommene Ausnahmemöglichkeit ist der so genannte „Urlauberfischereischein“, der von jeder natürlichen Person beantragt werden kann (gültig für 28 aufeinander folgende Tage, kann einmal im Kalenderjahr verlängert werden). Für den Urlauberfischereischein ist eine gesonderte Leistungsbeschreibung verfügbar, auf die hier verwiesen wird.

    An gewerblichen Angelteichen und auf gewerblichen Angelkuttern ist kein Fischereischein erforderlich, sofern der Anbieter durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen sicherstellt, dass tierschutz- und fischereirechtliche Vorgaben eingehalten werden. Da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, sollte der jeweilige Anbieter im Vorfeld direkt angesprochen werden. In dieser Konstellation ist keine besondere Ausnahmegenehmigung notwendig. Die Fischereiabgabe muss jedoch auch in diesen Fällen entrichtet werden.

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Ausnahme von der Fischereischeinpflicht für Sonderfälle (zum Beispiel für besondere Veranstaltungen caritativer Einrichtungen, für internationale Veranstaltungen und weitere), die im Einzelfall bei der oberen Fischereibehörde schriftlich beantragt und begründet werden müssen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Formloser Antrag
    • Beschreibung des Sachverhalts
    • Begründung für die Notwendigkeit der Ausnahmegenehmigung
  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Schenefeld
    • Für die Erteilung des Fischereischeines wird eine einmalige Gebühr von 10,00 Euro erhoben.
    • Für die Ausstellung oder einmalige Verlängerung des Urlauberfischereischeins wird eine Gebühr von je 10,00 Euro erhoben.
    • Zusätzlich wird eine Fischereiabgabe in Höhe von 10,00 Euro jährlich erhoben (auch von Inhabern eines Urlauberfischerscheins oder beim Angeln ohne Fischereischein auf Angelkuttern bzw. an Angelteichen). Die Fischereiabgabe ist in bar zu entrichten.
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    ES gibt keine Fristen. 

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Ausnahmegenehmigungen von der Fischereischeinpflicht werden häufig zum Beispiel für Gemeinschaftsveranstaltungen von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder für internationale Gemeinschaftsangelveranstaltungen erteilt. Die obere Fischereibehörde prüft solche Anträge stets im Einzelfall. Eine möglichst genaue Darstellung des Umfangs und der Notwendigkeit der beantragten Ausnahme erleichtert und beschleunigt die Bearbeitung.


An wen muss ich mich wenden?

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein Hauptstelle Flintbek – Abteilung Fischerei

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende