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Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustands nicht mehr in der Lage sind, in Ihrem Zuhause zu leben.
Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, die Befreiung für sich zu beantragen, kann dies auch eine bevollmächtige Person für Sie vornehmen.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für - Stadt SchenefeldAntragstellung bei der Behörde:
- Sie vereinbaren einen Termin bei der zuständigen Meldebehörde.
- Sie erscheinen persönlich und stellen den Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht für eine Person, die dauerhaft in einer Einrichtung untergebracht ist (zum Beispiel Pflegeeinrichtung, Einrichtung der Eingliederungshilfe).
- Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter prüft die Nachweise zur dauerhaften Unterbringung sowie weitere erforderliche Unterlagen.
- Zusätzlich werden die Angaben zur betreffenden Person aufgenommen und bewertet.
- Der Antrag wird im Melderegister dokumentiert und zur weiteren Entscheidung bearbeitet.
- Sie erhalten eine Bestätigung über die Antragstellung sowie Informationen zu den nächsten Schritten und zur späteren Entscheidung über die Befreiung.
Voraussetzungen
- Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
- Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
- Sie sind voraussichtlich dauerhaft untergebracht in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
- Sie müssen in Ihrer Kommune mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- schriftlicher Antrag
- soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
- gegebenenfalls Nachweis, dass Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise Innenministerium des Bundeslandes
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für - Stadt SchenefeldKurztext
- Ausweispflicht Befreiung für dauerhaft untergebrachte Personen
-
Betreute Person muss
- nicht selbständig am öffentlichen Leben teilnehmen können
-
voraussichtlich dauerhaft in
- einem Krankenhaus
- einer Pflegeeinrichtung
- einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sein
- die deutsche Staatsangehörigkeit haben
- zuständig: Personalausweisbehörde am Hauptwohnsitz des oder der Antragstellenden
Weiterführende Informationen
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragen
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragen
An wen muss ich mich wenden?
Spezielle Hinweise für - Stadt Schenefeld
Stadt Schenefeld
Im Nebengebäude des Rathauses - Holstenplatz 7 - ist das Bürgerbüro zu finden.