Geplante Änderungen bei der Fischereiabgabe und beim Urlauberfischereischein in Schleswig-Holstein


Die nachfolgenden Ausführungen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Verabschiedung einer Änderung des Landesfischereigesetzes durch den Landtag von Schleswig-Holstein.



Für Sie als Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies:

  • Bis zum 30.09.2025 gilt völlig unverändert die aktuelle Rechtslage und damit ausnahmslos die bisherige Verwaltungspraxis. Die Fischereiabgabe beträgt 10 Euro, darüber hinausgehende Gebühren werden, unabhängig von der Bezugsquelle, nicht erhoben.
    Bürgerinnen und Bürger können die Marke für 2025 sowie auf Wunsch auch für die Jahre 2026, 2027, 2028 und 2029 (jedoch nicht darüber hinaus!) zum Preis von 10 Euro / Jahr wie gewohnt in den örtlichen Ordnungsbehörden oder in den Außenstellen der Fischereiaufsicht erwerben. Ferner steht ein Onlinedienst für Fischereidokumente unter Fischereidokumente Schleswig-Holstein - Dienst Einstiegsseite - Schleswig-Holstein-Service zur Verfügung (Kreditkarte erforderlich).

  • Ab dem 01.10.2025 – also nach dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsgrundlagen – gibt es eine erste Änderung:
    Bei der Entrichtung der Fischereiabgabe bei einer örtlichen Ordnungsbehörde oder bei der Außenstelle der Fischereiaufsicht wird eine Verwaltungsgebühr von 8 Euro je Kaufvorgang erhoben. In der Summe aus Abgabe und Gebühr kostet die Fischereiabgabe dann beim Behördenbesuch 18 Euro für ein Jahr.
    (Hinweis: Diese Verwaltungsgebühr beim Behördenbesuch vor Ort beträgt immer 8 Euro, unabhängig davon, ob die Abgabe nur für ein Jahr oder für mehrere Jahre im Voraus erworben wird.)
    Bei der Entrichtung der Fischereiabgabe über den Onlinedienst ändert sich bis zum Jahresende 2025 nichts – es sind 10 Euro Fischereiabgabe pro Jahr zu entrichten.

  • Bis zum 31.12.2025 kann die Fischereiabgabe für 2025 und auch für bis zu vier Jahre im Voraus zum aktuell gültigen Betrag von 10 Euro erworben werden  – sowohl über den Onlinedienst als auch beim Behördenbesuch vor Ort (zzgl. der Verwaltungsgebühr vor Ort ab dem 01.10.2025).

  • Ab dem 01.01.2026 treten dann alle geplanten Rechtsänderungen vollständig in Kraft. So beträgt die Höhe der Fischereiabgabe dann 18 Euro zuzüglich einer Verwaltungsgebühr des Landes von 2 Euro (in der Summe also 20 Euro pro Jahr) beim Kauf über den Onlinedienst (40 Euro für zwei Jahre, 60 Euro für drei Jahre, 80 Euro für vier Jahre, 100 Euro für fünf Jahre).
    Bei der Entrichtung der Fischereiabgabe in der örtlichen Ordnungsbehörde oder in einer Außenstelle der Fischereiaufsicht fallen wie oben genannt 8 Euro Verwaltungsgebühr an, so dass für die Fischereiabgabe beim Kauf vor Ort 28 Euro pro Jahr zu entrichten sind (48 Euro für zwei Jahre, 68 Euro für drei Jahre, 88 Euro für vier Jahre, 108 Euro für fünf Jahre).

  • Hinweis: Die Ausgabe des Urlauberfischereischeins ist mit der Fischereiabgabe untrennbar verbunden. Daher ist die o. g. Regelung analog auch für den Urlauberfischereischein anzuwenden.
    Bis zum Ende des Jahres 2025 werden Urlauberfischereischeine für das laufende Jahr über den Onlinedienst zu den bisherigen Bedingungen ausgegeben (10 Euro Verwaltungsgebühr + 10 Euro Fischereiabgabe bei der Erstausstellung, 10 Euro Verwaltungsgebühr für die einmalige Verlängerung). Urlauberfischereischeine oder Verlängerungen mit Gültigkeit über den Jahreswechsel 2025 – 2026 werden noch nach dieser alten Rechtslage erteilt.

    Bei der Erteilung des Urlauberfischereischeins bei einer örtlichen Ordnungsbehörde oder Außenstelle der Fischereiaufsicht gelten ab dem 01.10.2025 neue Verwaltungsgebühren (30 Euro je Ausstellung).

    Ab dem 01.01.2026 gelten dann auch für den Urlauberfischereischein die neue Fischereiabgabe (siehe oben) sowie neue Gebührensätze beim Bezug über den Onlinedienst (18 Euro) und vor Ort in der Behörde (30 Euro). Der Urlauberfischereischein kostet somit ab dem 01.01.2026 bei Bezug über den Onlinedienst 38 Euro und bei Ausstellung in der örtlichen Behörde 50 Euro.