Urlaubsfischereischein genehmigen oder verlängern lassen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie in Schleswig-Holstein den Fischfang ausüben möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen.

    Wenn Sie keinen Fischereischein besitzen, können Sie einen auf 28 Tage befristeten Urlaubsfischereischein erhalten. Einmalig können Sie den Urlaubsfischereischein durch eine erneute Beantragung um weitere 28 Tage verlängern.

  • Verfahrensablauf

    Antragstellung bei der Behörde:

    • Sie stellen vor Ort einen Antrag auf Erteilung eines Urlaubsfischereischeins.
    • Hierfür benötigen Sie einen Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis).
    • Nach Bezahlung der Fischereiabgabe und der Verwaltungsgebühr wird der digitale Urlaubsfischereischein bei der örtlichen Ordnungsbehörde sofort ausgedruckt und ausgehändigt und auf Wunsch auch per E-Mail zugesandt.

    Antragstellung über einen Onlinedienst:

    • Sie loggen sich in Ihr Servicekonto im Serviceportal des Landes ein.
    • Wenn Sie noch kein Servicekonto eröffnet haben, legen Sie sich bitte zunächst ein kostenloses Servicekonto an.
    • Wählen Sie den Dienst „Urlaubsfischereischein ausstellen oder verlängern“ aus und geben Sie die erforderlichen Daten ein.
    • Nach Bezahlung der Fischereiabgabe und der Verwaltungsgebühr im Onlinedienst wird Ihnen der digitale Urlaubsfischereischein in das Postfach Ihres Servicekontos zugesandt.
  • Voraussetzungen

    Sie müssen mindestens 12 Jahre alt sein, um einen Urlaubsfischereischein zu beantragen. Wenn Sie 14 Jahre alt sind und keinen Fischereischein besitzen, müssen Sie einen Urlaubsfischereischein beantragen, um in Schleswig-Holstein den Fischfang ausüben zu können.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die genaue Gebührenbildung ist der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zu entnehmen.

    Die Höhe der Fischereiabgabe ergibt sich aus der Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes.

    Gebühr: 32,00 €
    Vorkasse: Ja
    https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-VwGebVSH2018rahmen
    Bei Antragstellung in einer Behörde: dieser Betrag enthält 10 Euro Fischereiabgabe und 22 Euro Verwaltungsgebühren
    Gültigkeit: bis 30.12.2025

    Gebühr: 20,00 €
    Vorkasse: Ja
    https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-VwGebVSH2018rahmen
    Bei Antragstellung über den Onlinedienst: dieser Betrag enthält 10 Euro Fischereiabgabe und 10 Euro Verwaltungsgebühren
    Gültigkeit: bis 30.12.2025

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Urlaubsfischereischein gilt für 28 aufeinanderfolgende Tage. Der Urlaubsfischereischein kann einmalig im Kalenderjahr für weitere 28 Tage verlängert werden.

    Geltungsdauer: 1-28 Tage

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Wenn Sie in Binnengewässern und in bestimmten Küstengewässern angeln möchten, die einem selbständigen Fischereirecht unterliegen (Eider, Schlei, Lübecker Bucht), benötigen Sie zusätzlich einen privatrechtlichen Erlaubnisschein des jeweiligen Fischereirechtsinhabers oder der jeweiligen Fischereirechtsinhaberin. In den anderen Küstengewässern Schleswig-Holsteins dürfen Sie dagegen frei angeln, wenn Sie einen Fischereischein oder Urlaubsfischereischein besitzen.

    Einige Fischereirechtsinhaber in Schleswig-Holstein erkennen den Urlaubsfischereischein nicht an. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und unterliegt dem freien Ermessen der Rechteinhaber. In diesen Fällen erhalten Sie möglicherweise keinen Erlaubnisschein für das jeweilige Gewässer, obwohl Sie einen gültigen Urlaubsfischereischein besitzen. Erkundigen Sie sich daher unbedingt vor dem Kauf des Urlaubsfischereischeins, ob Sie damit für das Wunschgewässer einen Erlaubnisschein erhalten können.

    Die Einhaltung der Fischereischeinpflicht wird von der Polizei und der Fischereiaufsicht kontrolliert.


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An wen muss ich mich wenden?

  • Örtliche Ordnungsbehörden: Ordnungsamt, Bürgerbüro
  • Nebenstellen des Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung als obere Fischereibehörde

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende