Brauchtumsfeuer anmelden

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  • Leistungsbeschreibung

    Das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien ist grundsätzlich untersagt. Dazu zählen auch unbehandeltes Holz sowie Baum- und Strauchschnitt. Viele Kommunen haben jedoch die Möglichkeit, Ausnahmen von diesem Verbot zu erlassen. Voraussetzung für solche Ausnahmen ist in der Regel ein sachlicher Grund, wie etwa die Tradition von Brauchtumsfeuern, zu denen beispielsweise Osterfeuer zählen.

    In zahlreichen Städten und Gemeinden existieren eigene Regelungen zur Durchführung von Brauchtumsfeuern. Diese regeln häufig eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht sowie weitere Details zur Durchführung. Damit wird die Häufigkeit und das Ausmaß der Feuer im Gemeindegebiet gesteuert.

    Brauchtumsfeuer können grundsätzlich nur dann als solche anerkannt werden, wenn sie von in der jeweiligen Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen veranstaltet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für die Allgemeinheit zugänglich sind.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Schenefeld

    Regelung für norddeutsche Brauchtumsfeuer

    1. Grundlegendes
    Wer ein kleines Brauchtumsfeuer veranstalten möchte, kann dieses in der Telefonzentrale der Stadt Schenefeld melden. Eine Anzeigepflicht besteht aktuell nicht. Es sind nur gängige norddeutsche Brauchtumsfeuer wie das Osterfeuer, Biikebrennen, Johannisfeuer, Erntefeuer oder Martinsfeuer zu den üblichen Daten zulässig. Bei größeren Veranstaltungen ist eine Festsetzung des Ordnungsamtes erforderlich.

    Die Meldung sollte folgende Angaben enthalten:
     - Name, Anschrift und telefonische Erreichbarkeit der verantwortlichen Person
     - Ort (Adresse), Zeitpunkt und Größe des Brauchtumsfeuers

    Das Feuer kann per E-Mail an zentrale@stadt-schenefeld.de oder telefonisch unter 040 83037 - 0 gemeldet werden.

    2. Zulässige Materialien
    Es dürfen ausschließlich naturbelassene, trockene pflanzliche Materialien wie unbehandeltes Holz oder Strauchwerk verbrannt werden. Das Verbrennen von Abfällen, behandeltem Holz oder Kunststoff ist verboten.

    3. Sicherheitsmaßnahmen
    Das Feuer muss ständig von einer volljährigen Person beaufsichtigt werden. Bei starkem Wind oder Trockenheit darf kein Feuer entfacht werden. Vor dem Anzünden ist das Material umzuschichten (Tierschutz). Die Feuerstelle ist erst zu verlassen, wenn das Feuer vollständig gelöscht wurde. Mindestabstände von 20 m zu Gebäuden/Straßen und 100 m zu Reetdächern sind einzuhalten.

    4. Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft
    Rauch- und Geruchsbelästigungen sind zu vermeiden. Bei starker Rauchentwicklung ist das Feuer unverzüglich zu löschen.

    5. Hinweise
    Eine missbräuchliche Nutzung der Brauchtumsveranstaltung als Abfallbeseitigung wird grundsätzlich ordnungsrechtlich verfolgt. Bei Verstößen kann es zu einem Bußgeldverfahren kommen.

    6. Private Lagerfeuer
    Dauerhaft erlaubt bleiben private Lagerfeuer unter einem Quadratmeter Fläche. Ein Lagerfeuer muss erkennbar im privaten Umfeld stattfinden und darf nicht zur Abfallbeseitigung genutzt werden. Die Sicherheitsmaßnahmen der Brauchtumsfeuer gelten entsprechend.


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