Schwerbehindertenparkplatz
Allgemeine Informationen
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder blinde Menschen (Merkzeichen "Bl") können besondere Parkausweise beantragen. Diese berechtigen, auf gesondert gekennzeichneten Stellflächen zu parken, den sogenannten allgemeinen Sonderparkplätzen für Behinderte (durch die Zeichen 314 und 315 StVO und einem Zusatzschild mit einem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet). Die Parkerlaubnis setzt nicht voraus, dass der Behinderte das Fahrzeug selbst lenkt; es muss jedoch eine Fahrt sein, die der Beförderung des Behinderten dient.
Der „blaue Parkausweis" gilt im Bundesgebiet und in einigen Ländern Europas. Er berechtigt unter anderem zum Parken auf den mit Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol) für außergewöhnliche Gehbehinderte und Blinde angeordneten Parkplätzen.
Es gibt die Möglichkeit auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung über Parkerleichterungen für besondere Gruppen von Schwerbehinderten und Personen mit vorübergehender erheblicher Gehbehinderung / Mobilitätsbeeinträchtigung - den sogenannten „gelben Parkausweis". Der „gelbe Parkausweis" gilt in einigen Bundesländern, unter anderem in Schleswig-Holstein. Er berechtigt jedoch nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen über Park-Erleichterungen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen erhalten Sie auf den Internetseiten des Landesamts für soziale Dienste (LAsD):
Parkerleichterungen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen
Rechtsgrundlagen
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Kosten
Die Erteilung eines Parkausweises für Behinderte ist gebührenfrei.
Ansprechpartner
Fachdienst Öffentliche Sicherheit und SozialesHolstenplatz 3-5
22869 Schenefeld

Herr Tobias Benecke
S 11
Holstenplatz 3 - 5
22869 Schenefeld (040) 830 37 - 131
(040) 830 37 - 177