Reisegewerbekarte
Allgemeine Informationen
Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung
- außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbietet beziehungsweise ankauft oder
- Bestellungen für Waren aufsucht,
- Leistungen anbietet oder
- Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller ausübt.
Die Ausübung eines Reisegewerbes ist regelmäßig erlaubnispflichtig (Reisegewerbekarte).
An wen muss ich mich wenden?
Die Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung, in der der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat beziehungsweise der Betrieb seinen Sitz hat beziehungsweise haben wird.
Was sollte ich noch wissen?
Für die Reisegewerbekarten für Ausländer sind die Ordnungsämter der Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden zuständig.
Rechtsgrundlagen
- § 55 Abs. 2, 3 Gewerbeordnung (GewO)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Titels III der Gewerbeordnung (ReisegewVwV)
-
Tarifstelle 11.7.1 Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif)
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
- gegebenenfalls Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- gegebenenfalls Handwerkskarte
- gegebenenfalls Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung
Kosten
Derzeit 60,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif).
Ansprechpartner
Fachdienst Öffentliche Sicherheit und SozialesHolstenplatz 3-5
22869 Schenefeld
