Plakatierungen
Allgemeine Informationen
Plakatierungen dienen unter anderem der Veranstaltungswerbung. Das kulturelle Leben in Schleswig-Holstein zeichnet sich durch eine vielfältige Veranstaltungskultur aus. Konzerte, Lesungen, Ausstellungen oder Aufführungen sind in Schleswig-Holstein Teil der kulturellen Vielfalt.
In der Regel bestimmen innerorts Satzungen der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise Stadt, wie und wo die Plakatierung angebracht werden darf. Zulässige Werbeflächen können sich zum Beispiel an Laternenmasten, Litfaßsäulen, Anschlagtafeln oder Großwerbetafeln an den Ortseingängen befinden. Außerhalb der Ortsdurchfahrten ist das Plakatieren in der Regel nicht zulässig.
Das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Straßenraum ist genehmigungspflichtig („Sondernutzungserlaubnis"). Die Genehmigung wird jeweils für spezielle Anschlagstellen beziehungsweise Hängestellen erteilt. Außerhalb dieser zugelassenen Werbeflächen darf nicht plakatiert werden.
An wen muss ich mich wenden?
In Ortsdurchfahrten wenden Sie sich an die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Außerhalb der Ortsdurchfahrten ist regelmäßig der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein verantwortlich beziehungsweise kann Ihnen den richtigen Ansprechpartner nennen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 8 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 33 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- §§ 21 ff. Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Kosten
Das Anbringen von Plakaten kann gebührenpflichtig sein.
Ansprechpartner
Fachdienst Öffentliche Sicherheit und SozialesHolstenplatz 3-5
22869 Schenefeld

Frau Ann-Christin Schulz
S 13
Holstenplatz 7
22869 Schenefeld (040) 830 37-194
(040) 830 37-177