Gurtbefreiung
Allgemeine Informationen
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) kann die Bürgermeisterin als zuständige Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen.
Beispiele:
- Nr. 3: von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4 StVO)
- Nr. 4: vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO
- Nr. 4 a: von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1 StVO)
- Nr. 4 b: von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Verkehrszeichen 290 und 292) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2 StVO)
- Nr. 5 a: von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21 StVO)
Bitte INFO 1 beachten!
- Nr. 5 b: von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21 a StVO)
Bitte INFO 2 beachten!
Den Antrag finden Sie am Ende dieser Seite.
- Nr. 6: vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4 StVO)
- Nr. 8: vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1 StVO)
Notwendige Unterlagen
Schriftlicher Antrag mit BegründungKosten
Die Gebühren richten sich nach Verwaltungsaufwand an der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).Ansprechpartner
Fachdienst Öffentliche Sicherheit und SozialesHolstenplatz 3-5
22869 Schenefeld

Formulare
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