Wohnberechtigungsschein
Allgemeine Informationen
Personen, die eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung beziehen wollen, benötigen eine Wohnberechtigungsbescheinigung. Rechtsgrundlagen für diese Bescheinigung sind seit dem 01.07.2009 das Schleswig-Holsteinische Wohnraumförderungsgesetz (SHWoFG) und die entsprechende Durchführungsverordnung (SHWoFG-DVO).
Der Wohnberechtigungsschein nach § 8 SHWoFG berechtigt Personen und Familien mit einem geringen Einkommen zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Die Größe und die Anzahl der Wohnräume richten sich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Dieser Wohnberechtigungsschein ersetzt die bisher geltenden Wohnberechtigungsscheine nach dem Wohnungsbindungsgesetz (§ 5-Schein) oder nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (§ 88 Schein).
Der Wohnberechtigungsschein gilt grundsätzlich nur im Land Schleswig-Holstein.
Sollten Sie bereits einen gültigen Wohnberechtigungsschein aus einem anderen Bundesland besitzen, legen Sie diesen bitte bei der Wohnungsvermittlungsstelle der Stadt Schenefeld vor.
Der Wohnberechtigungsschein wird dann auf die Einkommensgrenzen des Landes Schleswig-Holstein hin überprüft und umgeschrieben.
Liegt Ihnen bereits ein konkretes Wohnungsangebot vor, stellen Sie den Antrag auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung bitte bei der zuständigen Stelle, d. h. in dem Ort, wo sich die Wohnung befindet.
Der Wohnberechtigungsschein gilt jeweils für 2 Jahre ab Ausstellungsdatum. Er ist schriftlich zu beantragen. Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die Leistungsbescheide über den Erhalt von Wohngeld, SGB II-Leistungen (Hartz IV) oder SGB XII-Leistungen (Grundsicherung) als Nachweis zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung dienen. Aber nur unter der Voraussetzung, dass alle Haushaltsmitglieder in den entsprechenden Leistungsbezug fallen.
Wichtig: Einen Dringlichkeitsschein (§ 6-Schein) gibt es in Schleswig-Holstein nicht.
Notwendige Unterlagen
Bei der Antragsstellung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Personalausweis bzw. Reisepass (bei AusländerInnen aus nicht EU-Ländern bitte mit Aufenthaltsnachweis von mindestens 1 Jahr)
- Verdienstbescheinigungen der letzen 12 Monate (auch bei Nebentätigkeit)
- aktueller Leistungsbescheid über Arbeitslosgeld II-Leistungen/ Sozialgeld (Hartz IV)
- aktueller Leistungsbescheid über Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe
- Studienbescheinigung und ggfs. Bescheid über BAföG
- Schulbescheinigung (für Kinder ab 15 Jahre)
- Mutterpass als Nachweis über die Schwangerschaft
- Nachweis über ein gemeinsames Sorgerecht
- Nachweis über erhaltene oder zu leistende Unterhaltszahlungen
- Schwerbehindertenausweis (ab GdB 50) oder Nachweis der Pflegestufe
- Nachweise über das Einkommen aus der Selbstständigkeit (Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz, Betriebswirtschaftliche Auswertung, Einkommensteuerbescheid)
- Nachweise über sonstige Einkünfte (z. B. Zinseinkünfte)
Ansprechpartner
Allgemeine VerwaltungHolstenplatz 3-5
22869 Schenefeld

Frau Stephanie Theuerkauf
Zi. 4
Holstenplatz 3-5
22869 Schenefeld (040) 830 37-155
(040) 830 37-177
Formulare
Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines
Datenschutzinformation zum Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein
Einkommenserklärung Sozialer Wohnungsbau
Liste von Sozial- / Wohnungsbaugesellschaften / Vermietern / Verwaltern mit Wohnungen in Schenefeld und Umland