Sterbefall
Allgemeine Informationen
Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt mündlich oder schriftlich angezeigt werden.
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Zur letzten Fallgruppe gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken i.d.R. die Anzeige übernehmen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 28 ff Personenstandsgesetz (PStG)
- §§38 ff Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung (PStV))
Notwendige Unterlagen
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und ggf. ein Nachweis über deren Auflösung,
- Geburtsurkunde, wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand,
- Nachweis über den letzten Wohnsitz,
- ärztliche Bescheinigung über den Tod,
Ansprechpartner
StandesamtNebengebäude Holstenplatz 7
22869 Schenefeld

Frau Karin Bormann
Nebengebäude Holstenplatz 7, Zimmer 2
Holstenplatz 3 - 5
22869 Schenefeld (040) 830 37 - 141
(040) 830 37 - 177
Frau Olga Klemens
Raum 327
Holstenplatz 3 - 5
22869 Schenefeld (040) 830 37 - 162
(040) 830 37 - 177