Baugenehmigung (Bauantrag)
Allgemeine Informationen
Baugenehmigung (Bauantrag) - Schenefeld
Leistungsbeschreibung
Mit Erteilung der Baugenehmigung können die Bauherrinnen und Bauherren davon ausgehen, dass die genehmigten Bauvorhaben - soweit sie zu prüfen sind - den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Baugenehmigung stellt also den Schlusspunkt des Baugenehmigungsverfahrens, beginnend mit dem Bauantrag, dar.
Eine Teilbaugenehmigung kann vor endgültiger Ausstellung der Baugenehmigung erteilt werden. Diese gestattet den Beginn der Bauarbeiten für einzelne Bauteile.
Für Bauvorhaben (ausgenommen Sonderbauten) kann ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 69 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) beantragt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Baugenehmigungen erteilen die unteren Bauaufsichtsbehörden
- der Kreise,
- kreisfreien Städte sowie
- der in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten Städte
Welche Unterlagen werden benötigt?
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen entsprechend der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) einzureichen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren ergeben sich dem Grunde und der Höhe nach aus der Baugebührenverordnung (BauGebVO).
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Geltungsdauer kann auf Antrag verlängert werden.
Rechtsgrundlage
- §§ 64, 69, 73 - 75 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO)
- § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO)
- § 3 Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO) (Tarifstelle 1)
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt verfahrensfreie Bauvorhaben. Verfahrensfreie Bauvorhaben sind in § 63 Abs. 1 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) geregelt. Dazu gehören zum Beispiel Bauvorhaben für Gewächshäuser, Gartenlauben, Brunnen, Schwimmbecken, vorübergehend aufgestellte Gerüste oder Fahrradabstellanlagen. Bei diesen handeln die Bauherrinnen und Bauherren eigenverantwortlich. Sie haben daher von sich aus sicherzustellen, dass auch eine Nutzungsänderung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zum Beispiel den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, nicht widerspricht.
Von den verfahrensfreien Bauvorhaben ist die Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO zu unterscheiden.
siehe Baugenehmigung: Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
Notwendige Unterlagen
Lageplan
Grundrisszeichnungen
Ansichten und Schnitte
Baubeschreibung
notwendige Berechnungen( z.B. Wohnflächen-berechnung, Berechnung umbauter Raum, etc.
Bauantragsvordruck
Die Unterlagen sind mindestens 3-fach einzureichen. Bei Gewerbebetrieben ist eine 5-fache Einreichung sinnvoll. Die Unterlagen sind nach Anzahl und Umfang mit der zuständigen Sachbearbeiterin abzustimmen.
Ansprechpartner
Fachdienst Planen und UmweltHolstenplatz 3-5
22869 Schenefeld
