Ausnahmegenehmigung STVO
Allgemeine Informationen
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann die zuständige Stelle in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen. Das betrifft Ausnahmen:
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2),
- vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1, 9),
- von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4),
- vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3),
- 4a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1),
- 4b. von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2),
- 4c. von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a),
- von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4),
- 5a. von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21),
- 5b. von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a),
- vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4),
- vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3),
- vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1),
- von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Dienstleistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2),
- vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leichtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind,
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind,
- vom Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3a).
Außerdem können nach § 46 Abs. 2 StVO die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die nach Landesrecht zuständige Straßenverkehrsbehörde.
In Schleswig-Holstein sind zuständig:
- die amtsfreien Gemeinden bis 20.000 Einwohner und die Ämter für Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 4a, 4b, 5a, 5b, 6, 8, 9 und 12 StVO sowie für Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO, soweit es sich um Verbote oder Beschränkungen des Haltens und Parkens und das Befahren von Fußgängerbereichen und Fahrradstraßen handelt
- die Gemeinden über 20.000 Einwohner für Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 4a, 4b, 5a, 5b, 6, 8, 9, 10, 11 und 12 StVO
- die Kreise für Ausnahmen in den übrigen Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO
- der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein für Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 StVO
Welche Fristen muss ich beachten?
Anträge sind im Regelfall nicht fristgebunden, sollten jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden.
Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften.
Was sollte ich noch wissen?
Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) (Gebühren-Nr. 264)
Notwendige Unterlagen
- Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung
Anträge sind formlos (mit Begründung) zu stellen.
Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften.
Kosten
Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht ein Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug / Person.
Ansprechpartner
Fachdienst Öffentliche Sicherheit und SozialesHolstenplatz 3-5
22869 Schenefeld

Herr Tobias Benecke
S 11
Holstenplatz 3 - 5
22869 Schenefeld (040) 830 37 - 131
(040) 830 37 - 177